Corona-Pandemie: Aktuelle Informationen

Corona-Pandemie: Aktuelle Informationen

Aufgrund der aktuellen Bestimmungen zum Infektionsschutz ist unser Kindergarten weiterhin geschlossen. Es besteht bis mindestens 14.06.2020 ein weitreichendes Betretungs- und Betreuungsverbot für unsere Einrichtung. Im Folgenden wollen wir über den aktuellen Stand zur Notbetreuung und zur Beitragserstattung informieren.

Notbetreuung:

Die Notbetreuung wird auf folgende Gruppen ausgeweitet (Stand 20.05.2020)

Vorschulkinder 

Vorschulkinder dürfen ihre Kita wieder besuchen. Ihnen soll damit der Abschied aus ihrer Einrichtung ermöglicht werden. Berechtigt sind die Kinder, die zum Schuljahr 2020/21 zur Einschulung an einer Grund- oder Förderschule tatsächlich angemeldet sind. Nicht erfasst sind Kinder, deren Anmeldung zur Einschulung zum Schuljahr 2020/2021 bereits möglich gewesen wäre, aber nicht vorgenommen wurde, zum Beispiel, weil diese zurückgestellt wurden. 

Geschwisterkinder 

Kinder, die 

 mit einem Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben

das betreut werden darf, weil es 

o ein Vorschulkind ist, oder 

o eine Behinderung hat oder von wesentlicher Behinderung bedroht ist, 

 und die dieselbe Kindertageseinrichtung besuchen wie dieses Kind, 

dürfen ebenfalls wieder ihre Kita besuchen. 

Diese Kinder werden zwar mit dem Begriff „Geschwisterkinder“ umschrieben, auf ein Verwandtschaftsverhältnis kommt es aber ausdrücklich nicht an. 

Ergänzende Information zum Thema „kritische Infrastruktur“ 

Um Missverständnissen vorzubeugen, weisen wir darauf hin, dass die schrittweise Öffnung gastronomischer Betriebe nicht bedeutet, dass diese als Teil der kritischen Infrastruktur gewertet werden. 

Geplante weitere Ausweitung der Notbetreuung 

Im nächsten Schritt der Ausweitung der Notbetreuung ist die Aufnahme von Krippenkindern, die am Übergang zum Kindergarten stehen sowie Kindern, die im Schuljahr 2021/2022 eingeschult werden sollen, vorgesehen. Dieser Schritt kommt ab dem 15. Juni 2020 in Frage.

Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen diese Ausweitungen möglich sind, hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab. 

Eine Notbetreuung wird aktuell (Stand 13.05.2020) angeboten, wenn

  • ein Erziehungsberechtigter
    • in einem Bereich der kritischen Infrastruktur tätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist
    • als Abschlussschülerin oder -schüler am Schulunterricht teilnimmt und aus diesem Grund an der Betreuung des Kindes gehindert ist
  • eine Alleinerziehende oder ein Alleinerziehender 
    • erwerbstätig ist und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in dieser Tätigkeit an einer Betreuung seines Kindes gehindert ist
    • an einer staatlichen, staatlich anerkannten oder kirchlichen Hochschule immatrikuliert ist oder an einer Einrichtung studiert, die gem. Art. 86 Abs. 1 oder 2 BayHSchG Studiengänge durchführt, und aufgrund des Studiums an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
    • eine in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebene berufspraktische Tätigkeit verrichtet und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
    • zu ihrer bzw. seiner Berufsausbildung mit oder ohne Arbeitsentgelt beschäftigt ist und aufgrund dieser Tätigkeit an einer Betreuung des Kindes gehindert ist
  • beide Erziehungsberechtigte erwerbstätig und aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Notwendigkeiten in den jeweiligen Tätigkeiten an einer Betreuung des Kindes gehindert sind und einer dieser Erziehungsberechtigten aufgrund beruflich veranlasster Auswärtstätigkeiten regelmäßig den überwiegenden Teil der Woche nicht im gemeinsamen Haushalt übernachten kann.

Voraussetzung der Notbetreuung ist in allen diesen Fällen, dass das Kind nicht durch eine andere im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Person betreut werden kann.

Insbesondere kann das Kind aufgenommen werden,

  • wenn der Partner oder eine andere volljährige Person aufgrund eigener Erwerbstätigkeit die Kinderbetreuung nicht übernehmen kann,
  • wenn der Partner oder eine andere volljährige Person zwar zuhause ist, aber bspw. aufgrund einer schweren Erkrankung die Betreuung nicht übernehmen kann.

Auch volljährige Geschwister können die Betreuung übernehmen, wenn sie zur Verfügung stehen. 

Eine Notbetreuung wird daneben angeboten, wenn

  • die Betreuung eines Kindes zur Sicherstellung des Kindeswohls vom zuständigen Jugendamt nach den Regelungen des SGB VIII angeordnet wurde.
  • die Eltern des Kindes einen Anspruch auf Hilfen zur Erziehung nach den §§ 27 ff. SGB VIII haben: Gerade dort, wo schon vor der Corona-Pandemie auch unterhalb der Schwelle zur Kindeswohlgefährdung hoher Unterstützungsbedarf bestand, ist besondere Aufmerksamkeit geboten. Damit hat der Kinderschutz insbesondere durch Unterstützung von Familien in Belastungssituationen auch in Corona-Zeiten oberste Priorität. Erforderlich ist ein entsprechender Nachweis der Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (Bescheid des Jugendamts bzw. Nachweis, dass ein Angebot im Rahmen der Erziehungsberatung nach § 28 SGB VIII in Anspruch genommen wird).
  • das Kind eine Behinderung hat oder von wesentlicher Behinderung bedroht ist: Ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 99 SGB IX zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung muss durch Bescheid gemäß § 120 Abs. 2 SGB IX festgestellt sein, eine Vereinbarung nach Teil 2 Kapitel 8 SGB IX zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen sein und Leistungen hieraus erbracht werden.
  • Schulkinder, an den Tagen, an denen sie den Unterricht vor Ort in der Schule besuchen: An Tagen, an denen die Schulkinder im Rahmen des „Lernens zuhause 2.0“ unterrichtet werden, ist der Besuch der Einrichtungen dagegen weiterhin auf die Kinder, die auch aus anderen Gründen die Notbetreuung besuchen können, beschränkt.

In den hier genannten Fällen (Notbetreuung aufgrund Bedarf des Kindes) kommt es ausdrücklich nicht darauf an, ob eine Betreuung in der jeweiligen Familie sichergestellt werden könnte. Maßgeblich ist allein der Bedarf des Kindes bzw. der Anspruch der Eltern auf Hilfen zur Erziehung.

WICHTIG:

VORAUSSETZUNG DER NOTBETREUUNG IST IMMER, DASS DAS KIND

  • keine Krankheitssymptome aufweist, dabei geht es nicht nur um Symptome einer Erkrankung an COVID-19, sondern um Krankheiten jeglicher Art. Kranke Kinder gehören nicht in eine Kindertageseinrichtung, dies gilt in normalen Zeiten und erst recht in Zeiten der Corona-Pandemie. Derzeit ist es daher explizit verboten und der Besuch trotz Krankheitssymptomen stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • nicht in Kontakt zu mit dem Coronavirus infizierten Personen steht bzw. seit dem Kontakt mit infizierten Personen 14 Tage vergangen sind und das Kind keine Krankheitssymptome aufweist, und
  • keiner sonstigen Quarantänemaßnahme unterliegt.

Wenn Sie die Notbetreuung in unserem Kindergarten in Anspruch nehmen wollen,

Füllen Sie bitte das entsprechende Formular aus und bringen es spätestens dann mit, wenn Sie Ihr Kind in den Kindergarten bringen. Zur Planung ist es wichtig, dass Sie im Vorfeld mit der Kindergartenleitung gesprochen haben. Es kann in gewissen Fällen nötig sein, dass wir mit dem Jugendamt Rücksprache halten, bzw. Sie mit dem Jugendamt sprechen müssen.

WICHTIG: Ohne ausgefülltes Formular ist eine Betreuung in unserem Kindergarten aus rechtlichen Gründen nicht möglich.

Aktuelle Formulare finden Sie auf der Seite des Staatsministeriums:

https://www.stmas.bayern.de/coronavirus-info/corona-kindertagesbetreuung.php#Download

Beitragsrückerstattung

Die Beitragsrückerstattung für die Monate April, Mai und Juni wird über den Träger des Kindergartens abgewickelt. Wir werden für Mai und (voraussichtlich) Juni die Elternbeiträge für die Kinder, die nicht in der Notbetreuung waren oder sind, nicht einziehen.

Die Elternbeiträge für April werden wir rückerstatten, sobald die Regelungen zur Abwicklung der Erstattung von Seiten des Ministeriums bekannt sind. Leider gibt es noch keine konkreten Informationen. Voraussichtlich werden wir dies durch eine Verrechnung mit den Juli-Gebühren abwickeln.

Sollten Sie hierzu Fragen haben, wenden Sie sich bitte an die Kindergartenleitung oder die Verwaltung.